Rechtsprechung
VGH Bayern, 13.04.2010 - 7 CE 10.258 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Anhaltung; archäologische Fundstücke; guatemaltekisches Kulturerbe; Bezeichnung als besonders bedeutsam; Jahresfrist ab Möglichkeit der Kenntnisnahme
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Freistaat muss Kunstschätze aus Guatemala nicht weiter unter Verschluss halten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch der Republik Guatemala auf Anhaltung von in Bayern befindlichen archäologischen Fundstücken des guatemaltekischen Kulturerbes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz; Rückgabeanspruch bezüglich archäologischer Fundstücke trotz ihrer fehlenden Bezeichnung als ...
- KUR - Journal für Kunstrecht, Urheberrecht und Kulturpolitik
Zu den Voraussetzungen eines Rückgabeanspruchs nach § 6 Abs. 2 Kulturgüterrückgabegesetz (KultGüRückG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Pressemitteilung)
Freistaat muss Kunstschätze aus Guatemala nicht weiter unter Verschluss halten
Verfahrensgang
- VG München, 14.10.2009 - M 17 E 09.4878
- VG München, 25.01.2010 - M 17 E 09.4878
- VGH Bayern, 13.04.2010 - 7 CE 10.258
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus VGH Bayern, 13.04.2010 - 7 CE 10.258
Jedoch darf im Wege der Auslegung einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt und das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG vom 11.6.1980 BVerfGE 54, 277/299).
- VG Köln, 25.04.2012 - 10 K 3537/11
Versteigerung mexikanischer Kunstgegenstände zulässig
Die Jahresfrist läuft nach dem eindeutigen und insoweit unmissverständlichen Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KultGüRückG von der Möglichkeit der Kenntnisnahme an, vgl. Bay. VGH München, Beschl. vom 13. April 2010 - 7 CE 10.258 - juris Rdnr. 28; VG Osnabrück, Urt. vom 17. Mai 2011 - 1 A 187/10 - juris Rdnr. 35; VG Berlin, Urt. vom 09. Dezember 2010 - 1 A 199.08 - juris Rdnr. 38; VG München, Beschl. vom 27. Januar 2010 - M 17 E 09.4833 - juris Rdnr. 20 f.; VG München, Beschl. vom 25. Januar 2010 - M 17 E 09.5962 - juris Rdnr. 28 f.; BT-Drs.Denn nach dem unwidersprochenen und durch Kopien aus den jeweiligen Auktionskatalogen belegten Vortrag der Klägerin sind die Artefakte mit den zuerst genannten Katalognummern am 26. April 1974 vom international bedeutsamen Auktionshaus Jean Roudillon in Paris, das Artefakt mit der Katalognummer 000 am 17. November 2006 von Sotheby's und das Artefakt mit der Katalognummer 000 in der B. of Q. -D. Auction in New York versteigert worden, vgl. dazu, dass im Falle der Versteigerung eines Kulturgegenstandes und der vorigen Veröffentlichung des Kulturgegenstandes in einem Katalog von einer Möglichkeit der Kenntnisnahme auszugehen ist, Bay. VGH, Beschl. vom 13. April 2010 - 7 CE 10.258 - juris Rdnr. 28; VG Osnabrück, Urt. vom 17. Mai 2011 - 1 A 187/10 - juris Rdnr. 35; VG München, Beschl. vom 27. Januar 2010 - M 17 E 09.4833 - juris Rdnr. 22; VG München, Beschl. vom 25. Januar 2010 - M 17 E 09.5962 - juris Rdnr. 30; BT-Drs.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.2013 - 5 A 1370/12
Anhaltung mexikanischer Kulturgüter war rechtswidrig
vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 7 CE 10.258 -, juris, Rn. 27 f. - VG Berlin, 09.12.2010 - 1 A 199.08
Herausgabe eines Kegelhelms aus Bronze mit Pferdeaufsatz und Glasaugen
Hierbei ist zu beachten, dass nur ein öffentlich zugängliches Verzeichnis nationaler Kulturgüter das Interesse des Kunsthandels an Rechtssicherheit wahrt (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. April 2010 - 7 CE 10.258 -, juris). - VG Osnabrück, 17.05.2011 - 1 A 187/10
Adressat; Anhaltungsanordnung; Auktion; Auktionskatalog; Kenntnisnahme; …
Während der ursprüngliche Gesetzentwurf noch auf die positive Kenntnis des ersuchenden Staates abstellte (BT-Drs. 16/1371, S. 17-18), wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Kultur und Medien (BT-Drs. 16/4145, S. 11) letztlich die Anknüpfung an die Möglichkeit der Kenntnisnahme mit der Begründung gesetzlich verankert, dass der Herkunftsstaat ansonsten stets behaupten könne, von der Existenz des Gegenstandes keine Kenntnis gehabt zu haben; ausreichend für den Fristlauf solle daher beispielsweise die Veröffentlichung in einem weltweit bekannten Katalog sein (vgl. auch: Bay VGH, B. v. 13.04.2010, 7 CE 10.258, juris Rn. 28).